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Holzhof Seelow Inh. Torsten Korsing- AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Holzhof Seelow Inh. Torsten Korsing, Hinterstraße 16c, 15306 Seelow

I. Geltung
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle mit dem Verkäufer geschlossenen Verträge für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, wie beispielsweise Beratungsleistungen, sofern nichts anders vereinbart ist.
2. Die AGB gelten bei Vertragsschlüssen mit einem Kaufmann neben den Tegernseer Gebräuchen und den Gebräuchen im holzwirtschaftlichen Verkehr. Die AGB werden bei Vertragsschlüssen mit einem Kaufmann auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie nicht mit dem Angebot zugegangen sind oder dem Kaufmann nicht bei anderer Gelegenheit übergeben wurden, der Kaufmann sie aber aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste
3. Entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widerspricht der Verkäufer hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Käufer sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat.
4. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat.

II. Angebote, Kaufvertragsschluss, Bestätigungsschreiben
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, d.h. es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten
2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
3. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

III. Preise
1. Die Preise sind freibleibend. Alle Aufträge werden nur aufgrund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preise angenommen.
2. Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütung entfallen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz und bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat.

IV. Lieferung, Gefahrübergang
1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
2. Die vereinbarte Lieferung erfolgt durch den Verkäufer bis an die Grundstücksgrenze vorausgesetzt die Zuwegung ist befahrbar. Der Verkäufer macht je nach Vereinbarung gegenüber dem Käufer für jede Lieferung und jeden Anlieferungsversuch Transportkosten geltend. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3. Liefertermine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung seiner Rechte erst dann, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragene Nachfrist gesetzt hat. Der Verkäufer hat Lieferverzögerungen nicht zu vertreten, wenn sie ursächlich mit dem Ausfall des Transportfahrzeuges, mit Unfallgeschehen, Verkehrsstörungen oder verspäteten Grenzabfertigungen in Zusammenhang stehen. Der Verkäufer wird von seiner Lieferpflicht vorübergehend oder dauernd befreit, wenn unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Hindernisse wie Arbeitskämpfe (Streiks, Aussperrungen), hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, eintreten. Das gleiche gilt, wenn diese Hindernisse bei Lieferanten des Verkäufers und/oder deren Unterlieferanten eintreten. Der Verkäufer unterrichtet den Käufer unverzüglich über den Eintritt derartiger Ereignisse.
4. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seine Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
5. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
6. Der Käufer gerät in Annahmeverzug, wenn er die vereinbarte Anlieferung dadurch vereitelt, dass er nicht die Voraussetzungen für ein gefahrfreies und verkehrsstörungsfreies Abladen der Kaufsache am Erfüllungsort ermöglicht. Der Käufer ersetzt dem Verkäufer Mehraufwendungen, wie beispielsweise die Transportkosten für weitere Anlieferungen der Kaufsache auch dann, wenn zwischen Verkäufer und Käufer eine unentgeltliche Lieferung der Kaufsache vereinbart war.

V. Zahlung
1. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig
2. Der Verkäufer nimmt nach Vereinbarung mit dem Käufer Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber an, nicht an Erfüllung Statt. Der Verkäufer hat gegenüber dem Käufer im Falle eines Scheck- und/oder Wechselprotestes das Recht Zug um Zug gegen Rückgabe des Schecks und/oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für später fällige Scheck- und Wechselpapiere, zu verlangen.
3. Der Käufer gerät ohne Mahnung 14 Kalendertage nach Rechnungslegung in Zahlungsverzug. Der Käufer ersetzt im Falle des Zahlungsverzuges dem Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden. Der Verzugsschaden umfasst Verzugszinsen und Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts dem Verkäufer entstehen. Der Verzugszins beträgt mindestens 5%, gegenüber einem Unternehmer 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Dem Käufer steht das Recht zu, dem Verkäufer einen geringeren Schaden nachzuweisen. § 353 HGB bleibt unberührt.
4. Der Käufer darf wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen seine Zahlung nur in angemessenem Umfang zurückbehalten. Über die angemessene Höhe des zurückzubehaltenden Betrages entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Die Kosten des Sachverständigen teilen sich Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen, soweit der Käufer tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Verkäufer hat, ansonsten trägt der Käufer die Kosten.
5. Das Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er die Mängel oder sonstige Beanstandungen bei Vertragsschluss kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen.
6. Der Käufer kann gegenüber dem Verkäufer nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen

VI. Holzeigenschaften
1. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
2. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
3. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

VII. Mängelrügen
1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
2. Die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben von vorstehender Regelung unberührt und gelten für offensichtliche und verdeckte Mängel auch dann, wenn diese sich bei oder nach der Verarbeitung ergeben. Im übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
3. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

VIII. Gewährleistung und Haftung
1. Der Verkäufer behält sich nach seiner Wahl im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber dem Käufer das Recht der Nachbesserung oder Lieferung einer Ersatzsache vor.
2. Der Verkäufer leistet gegenüber dem Käufer, der Unternehmer ist, für die Mangelfreiheit der Kaufsache Gewähr für den Zeitraum von 1 Jahr ab Lieferung. Der Verkäufer leistet für die Lieferung von Baustoffen Gewähr für die Zeit von 5 Jahren, sofern der Käufer den Baustoff in der üblichen und vorgesehenen Weise für ein Bauwerk verwendet hat und ein Mangel bei der beim Verkäufer erworbenen Baustoffe zu einem Mangel des Bauwerks führt. Ansonsten gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren; gegenüber einem Unternehmer gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit Inempfangnahme der Kaufsache durch den Käufer.
3. Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn eine Haftung ist zwingend und damit nicht abdingbar. Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Der Verkäufer haftet dem Käufer im Falle des Schadensersatzes nur in Höhe des Warenwertes der Kaufsache. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers ( nachfolgend: Schadensersatzansprüche ), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

X. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Kaufsache bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Abdeckung aller Verbindlichkeiten der laufenden Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und dem sich daraus ergebenden Gesamtsaldo vor (Kontokorrentvorbehalt).
3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers. Der Verkäufer behält oder erwirbt in jedem Zeitpunkt und in jedem Grade der Ver- oder Bearbeitung das Eigentum, Miteigentum oder Anwartschaftsrecht an den Erzeugnissen. Der Verkäufer erwirbt Eigentum an den Erzeugnissen zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis der von ihm gelieferten Vorbehaltsware und dem Wert des Erzeugnisses ergibt (Verarbeitungsklausel).
4. Sollte trotzdem bei der Ver- oder Bearbeitung das Eigentum, Miteigentum oder Anwartschaftsrecht des Verkäufers an der Vorbehaltsware untergehen, so sind sich Verkäufer und Käufer einig, dass das Eigentum, Miteigentum oder Anwartschaftsrecht an den neuen Sachen auf den Verkäufer in dem Zeitpunkt übergeht, in dem der Käufer diese Rechte erwirbt. Die Übergabe an den Verkäufer wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die neuen Waren für den Verkäufer sorgfältig und unentgeltlich verwahrt. Soweit Dritte Besitzer der neuen Waren sind oder werden, tritt der Käufer hiermit seine bestehenden und künftigen Herausgabeansprüche an den Verkäufer ab.
5. Der Verkäufer erwirbt Eigentum gemäß § 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen verbindet, vermischt und vermengt. Der Käufer, der durch Verbindung, Vermischung und Vermengung Alleineigentum erwirbt, überträgt bereits jetzt sein Eigentum auf den Verkäufer nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verbindung, Vermischung und Vermengung (Verbindungsklausel).
6. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges im eigenen Namen zu veräußern, zu verwenden, einzubauen und zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten unter Eigentumsvorbehalt auszuliefern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen (Weiterleitungs-/Weiterveräußerungsklausel).
7. Der Käufer tritt hiermit seine sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung, Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware gegen seinen Vertragspartner zustehen. Der Verkäufer kann vom Käufer zu Informationszwecken verlangen, dass ihm entsprechende Rechnungskopien überreicht werden. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer tritt wertmäßig seine Forderungen gegenüber Dritten entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach dem Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 % (Vorausabtretungsklausel).
8. Dem Käufer ist es gestattet, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen. Wenn der Käufer zur Bezahlung der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen Schecks oder Wechsel erhält, tritt der Käufer die ihm daraus zustehenden Ansprüche schon jetzt im Voraus sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer kann zur Wahrung seiner berechtigten Belange die Einziehungsbefugnis beschränken oder für die Einziehung Auflagen erteilen.
9. Wenn der Käufer mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag gesicherten Forderungen in Verzug ist, seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen und die Forderungsabtretung auch gegenüber den jeweiligen Drittschuldnern offen zu legen und die Forderungen einzuziehen. Diese Maßnahme wird der Verkäufer nur in dem Umfange ergreifen, als es zur Erfüllung der rückständigen Forderungen erforderlich ist. Erlischt die Einziehungsbefugnis des Käufers, so kann der Verkäufer die Aushändigung aller Unterlagen über die abgetretenen Forderungen verlangen. Der Verkäufer darf alle Maßnahmen und Vereinbarungen mit Drittschuldnern des Käufers treffen, die zur Realisierung der Forderungen erforderlich sind, wenn er die Forderungen selbst einzieht.
10. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer bereits jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung oder die aus einer Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
11. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Käufers die ihm bestellten Sicherheiten sowie auch etwaige andere ihm bestellte Sicherheiten (z.B. Grundschulden) ganz oder teilweise nach seiner Wahl freizugeben, wenn der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 120 % der gesicherten Kaufpreisansprüche des Verkäufers nicht nur vorübergehend überschreitet.

XI. Datenspeicherung
1. Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
2. Der Käufer stimmt der Speicherung und Verwertung seiner personenbezogenen Daten durch den Verkäufer zu.

XII. Gerichtsstand Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle Lieferungen und Zahlungen ist Seelow. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen.

XIII. Rechtswirksamkeit
1. Sollten eine Bedingung dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder nicht durchgeführt werden können, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
2. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klauseln am nächsten kommt.
Stand: April 2005

© 2004 - 2010 by Holzhof Seelow (Torsten Korsing)
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